Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
C&T Bodenbeläge AG
Stand 05/2026
Geltung
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Offerten und Verträge über Werkleistungen zwischen der C&T Bodenbeläge AG (nachfolgend «Unternehmerin») und dem Kunden. Abweichende Vereinbarungen gehen diesen AGB vor, sofern sie schriftlich (Schriftform, beidseitig unterzeichnet) vereinbart wurden.
Vertragsabschluss
Ein Vertrag kommt mit schriftlicher Annahme einer Offerte zustande. Ein Vertrag kommt ebenfalls zustande, wenn eine Auftragsbestätigung der Unternehmerin nicht innert drei Tagen ab Erhalt schriftlich abgelehnt wird.
Leistungen, Normen, Subunternehmer und Produktverfügbarkeit
Die Ausführung erfolgt nach den anerkannten Regeln der Technik, insbesondere gemäss den anwendbaren technischen SIA-Normen (u. a. SIA 253) sowie den einschlägigen branchenüblichen Merkblättern. Die Unternehmerin ist berechtigt, zur Vertragserfüllung geeignete Subunternehmer beizuziehen und bleibt gegenüber dem Kunden für die vertragsgemässe Leistungserbringung verantwortlich. Die in der Offerte aufgeführten Produkte basieren auf den zum Zeitpunkt der Offertstellung verfügbaren Kollektionen und Angaben der jeweiligen Lieferanten. Änderungen in Sortiment, Lieferbarkeit oder Lieferfristen bleiben vorbehalten. Verbindliche Liefer- und Montagetermine können erst nach schriftlicher Auftragserteilung und nach Bestätigung durch den jeweiligen Lieferanten zugesichert werden. Sollte ein offeriertes Produkt nach Vertragsabschluss nicht mehr verfügbar sein oder nur mit unverhältnismässigem wirtschaftlichem oder zeitlichem Aufwand beschafft werden können, ist die Unternehmerin berechtigt, dem Kunden ein gleichwertiges Alternativprodukt vorzuschlagen oder vom Vertragsteil betreffend dieses Produkt zurückzutreten. Bereits entstandene, nachweisbare Aufwendungen im Zusammenhang mit diesem Produkt sind vom Kunden zu ersetzen. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen. Der Kunde stellt sicher, dass alle bauseitigen Voraussetzungen rechtzeitig erfüllt sind. Mehraufwand durch Verzögerungen oder Mehraufwände infolge fehlender Mitwirkung des Kunden oder Dritten werden zu den üblichen Ansätzen verrechnet.
Abnahme des Werkes
Das Werk gilt als abgenommen wenn eine Abnahme mit Abnahmeprotokoll durchgeführt wird, auf jeden Fall aber ab Ingebrauchnahme durch den Besteller / Kunden. Das Werk gilt auch als abgenommen, wenn innert fünf Tagen ab der Übergabe keine Mängel schriftlich abgemahnt werden.
Haftung für Mängel am Werk / Gewährleistung und Mängelrüge
Die Gewährleistung richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts. Die Geltung der SIA Norm 118 wurde nicht vereinbart. Mängel sind innert 60 Kalendertagen nach Abnahme (allenfalls Ingebrauchnahme) schriftlich zu rügen. Material-, produktions- oder systembedingte Eigenschaften sowie Veränderungen infolge Nutzung, Pflege, Klima, Feuchtigkeit oder Temperatur stellen keinen Mangel dar.
Die Unternehmerin ist berechtigt eine Nachbesserung vorzunehmen. Die Wandelung und die Minderung werden vollständig ausgeschlossen.
Haftung für Schäden / Mangelfolgeschäden
Eine Haftung für indirekte Schäden und Mangelfolgegeschäden ist ausgeschlossen. Die Haftung ist in jedem Fall auf den Betrag des vereinbarten Werklohns begrenzt.
Zahlungsbedingungen
Rechnungen sind innert der vereinbarten Zahlungsfrist zahlbar. Wurde keine Frist besonders vereinbart, so beträgt sie 10 Tage ab Erhalt der Rechnung. Bei Zahlungsverzug ist die Unternehmerin berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von 5% zu verlangen. Pro Mahnung ist eine Entschädigung von Fr. 25.00 zu bezahlen.
Wird eine von der Unternehmerin verlangte Akontozahlung nicht fristgerecht beglichen, ist die Unternehmerin dazu berechtigt die Arbeiten ohne Abmahnung einzustellen bis die Zahlung geleistet ist. Aus der Verzögerung entstehende Mehrkosten hat der Kunde zu entschädigen.
Eigentumsvorbehalt
Bis zur vollständigen Bezahlung bleibt geliefertes Material Eigentum der Unternehmerin.
Referenzen und Reklame
Der Unternehmer ist berechtigt, die Werkleistung, inklusive Bilder als Referenz zu verwenden. Sofern die Gegebenheiten vor Ort es erlauben, darf der Unternehmer während der Bauphase eine Reklametafel anbringen.
Verschiedenes
Der Unternehmer behält alle Rechte an den Unterlagen (Pläne, Berechnungen, Kostenvoranschläge usw.), die er dem Kunden übergibt. Solche Unterlagen dürfen Dritten weder schriftlich noch mündlich zugänglich gemacht, vom Kunden selber zweckwidrig oder zu geschäftlichen Zwecken verwertet werden.
Der Unternehmer bearbeitet die Kundendaten (bzw. leitet diese an Dritte weiter) insbesondere für die Buchhaltung, die Prüfung der Kreditwürdigkeit und das Marketing unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften zum Datenschutz.
Änderungen oder Ergänzungen des Vertrags bzw. dieser AGB müssen schriftlich erfolgen bzw. vom Unternehmer explizit akzeptiert werden.
Das gilt auch für die Abänderung dieses Schriftformerfordernisses.
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder der getroffenen sonstigen Vereinbarungen unwirksam sein, dann bleiben die übrigen Bestimmungen und Vereinbarungen trotzdem wirksam.
Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht, d.h. das Obligationenrecht. Der Gerichtsstand ist der Sitz der Unternehmerin.